FAQ: Anwesenheitspflicht

Eine Anwesenheitspflicht kann unterschiedlich aussehen. Sie kann bedeuten, dass du an allen Sitzungen eines Seminars teilnehmen musst oder nur an bestimmten Sitzungen. Eine Anwesenheitspflicht kann auch bedeuten, dass du bis zu zwei Mal unentschuldigt fehlen darfst. In deiner Prüfungsordnung steht, unter welchen Bedingungen eine Anwesenheitspflicht stattfinden darf. In den meisten Fällen steht darin, dass die Dozierenden dir zu Beginn der Veranstaltung sagen, wie genau die Anwesenheitspflicht in ihren Veranstaltungen aussieht.
Am Anfang der Veranstaltung sagen dir deine Dozierenden, wie oft du unentschuldigt, also ohne Attest oder AU (siehe unten), fehlen darfst. Meist ist das zwei Mal. Wenn du öfter fehlst, musst du die Veranstaltung im nächsten Semester leider nochmal besuchen.
Am besten sprichst du mit deinen Dozierenden. Vielleicht kannst du an einigen Sitzungen online teilnehmen oder Ersatzleistungen erbringen. Du brauchst aber auf jeden Fall eine ärztliche Bescheinigung: ein Attest oder eine AU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) von deinem Arzt:deiner Ärztin. Manchmal darfst du aber trotz ärztlicher Bescheinigung maximal zwei Mal oder auch gar nicht fehlen. Dann musst du die Veranstaltung im nächsten Semester leider nochmal besuchen.
Dafür kannst du bei deinem Fachschaftsrat nachfragen. Die Anwesenheitspflicht einer Veranstaltung muss im Prüfungsausschuss beantragt werden und in den Prüfungsausschüssen sitzen auch immer studentische Mitgliedern - in den allermeisten Fällen aus dem Fachschaftsrat. Daher weiß der Rat auch, in welchen Veranstaltungen eine Anwesenheitspflicht genehmigt wurde. Manchmal steht auch im Modulhandbuch, dass eine Veranstaltung eine Anwesenheitspflicht hat. Wenn du dir weiterhin unsicher bist, kannst du dich auch per E-Mail an das Referat für Hochschulpolitik und Lehre wenden.
Im Hochschulgesetz NRW steht, dass eine Anwesenheitspflicht möglich ist: „die Anordnung einer verpflichtenden Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen als Teilnahmevoraussetzung“ (§ 64 Abs. 1 HG NRW) ist seit 2019 wieder erlaubt.
Studierende, die zeitlich weniger flexibel sind, weil sie arbeiten müssen, Kinder haben, Angehörige pflegen oder eine Behinderung haben, können mit einer Anwesenheitspflicht benachteiligt werden. Wenn du von einem der letzten drei Punkte betroffen bist, kannst du versuchen, über die Härtefallregelung direkt einen Veranstaltungsplatz zu bekommen. Informationen dazu erhältst du über deine Fakultät(en). Gegen eine Anwesenheitspflicht spricht außerdem, dass das Ziel jedes:jeder Dozierenden sein muss, dass die Lehre so gut ist, dass die Studierenden freiwillig teilnehmen. Werden Studierende durch eine Anwesenheitspflicht gezwungen, an Veranstaltungen teilzunehmen, sehen mache Dozierenden keinen Anreiz, die Lehre zu verbessern. Die Qualität der Lehre hängt leider im Wesentlichen davon ab, wie sehr sich die Dozierenden für die Lehre interessieren.

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