FAQ: Anwesenheitspflicht
Eine Anwesenheitspflicht kann unterschiedlich aussehen. Sie kann bedeuten, dass du an allen Sitzungen eines Seminars teilnehmen musst oder nur an bestimmten
Sitzungen. Eine Anwesenheitspflicht kann auch bedeuten, dass du bis zu zwei Mal
unentschuldigt fehlen darfst. In deiner Prüfungsordnung steht, unter welchen
Bedingungen eine Anwesenheitspflicht stattfinden darf. In den meisten Fällen steht
darin, dass die Dozierenden dir zu Beginn der Veranstaltung sagen, wie genau die
Anwesenheitspflicht in ihren Veranstaltungen aussieht.
Am Anfang der Veranstaltung sagen dir deine Dozierenden, wie oft du unentschuldigt,
also ohne Attest oder AU (siehe unten), fehlen darfst. Meist ist das zwei Mal. Wenn du öfter fehlst, musst du die Veranstaltung im nächsten Semester leider nochmal
besuchen.
Am besten sprichst du mit deinen Dozierenden. Vielleicht kannst du an einigen
Sitzungen online teilnehmen oder Ersatzleistungen erbringen. Du brauchst aber auf jeden Fall eine ärztliche Bescheinigung: ein Attest oder eine AU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) von deinem Arzt:deiner Ärztin. Manchmal darfst du aber trotz ärztlicher Bescheinigung maximal zwei Mal oder auch gar nicht fehlen. Dann musst du die Veranstaltung im nächsten Semester leider nochmal besuchen.
Dafür kannst du bei deinem Fachschaftsrat nachfragen. Die Anwesenheitspflicht einer
Veranstaltung muss im Prüfungsausschuss beantragt werden und in den
Prüfungsausschüssen sitzen auch immer studentische Mitgliedern - in den allermeisten
Fällen aus dem Fachschaftsrat. Daher weiß der Rat auch, in welchen Veranstaltungen
eine Anwesenheitspflicht genehmigt wurde. Manchmal steht auch im Modulhandbuch,
dass eine Veranstaltung eine Anwesenheitspflicht hat. Wenn du dir weiterhin unsicher bist, kannst du dich auch per E-Mail an das Referat für Hochschulpolitik und Lehre wenden.
Im Hochschulgesetz NRW steht, dass eine Anwesenheitspflicht möglich ist: „die
Anordnung einer verpflichtenden Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen
als Teilnahmevoraussetzung“ (§ 64 Abs. 1 HG NRW) ist seit 2019 wieder erlaubt.
Studierende, die zeitlich weniger flexibel sind, weil sie arbeiten müssen, Kinder haben,
Angehörige pflegen oder eine Behinderung haben, können mit einer Anwesenheitspflicht
benachteiligt werden. Wenn du von einem der letzten drei Punkte betroffen bist, kannst
du versuchen, über die Härtefallregelung direkt einen Veranstaltungsplatz zu
bekommen. Informationen dazu erhältst du über deine Fakultät(en). Gegen eine
Anwesenheitspflicht spricht außerdem, dass das Ziel jedes:jeder Dozierenden sein
muss, dass die Lehre so gut ist, dass die Studierenden freiwillig teilnehmen. Werden
Studierende durch eine Anwesenheitspflicht gezwungen, an Veranstaltungen
teilzunehmen, sehen mache Dozierenden keinen Anreiz, die Lehre zu verbessern. Die
Qualität der Lehre hängt leider im Wesentlichen davon ab, wie sehr sich die
Dozierenden für die Lehre interessieren.
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