FAQ: Wahlen

Das StuPa ist das oberste, beschlussfassende Organ der verfassten Studierendenschaft an der TU Dortmund. Es fungiert als Parlamentsgremium der Studierenden.
Das StuPa legt die Richtlinien für die Studierendenschaft fest, entscheidet über grundsätzliche Fragen und den Haushaltsplan und erlässt Satzungen und Ordnungen der Studierendenschaft. Es wählt insbesondere die AStA-Referent*innen und bestimmt die Studierenden in weitere Gremien.
Jede*r eingeschriebene Student*in hat passives Wahlrecht und kann zum StuPa kandidieren. Studierende schließen sich dafür Listen an oder gründen neue Listen. Eine Liste ist wie eine Partei, nur ohne formale Mitgliedschaft.
Jede*r eingeschriebene Student*in der TU Dortmund hat aktives Wahlrecht und kann die Mitglieder des StuPa wählen.
Der AStA ist das ausführende Organ der Studierendenschaft und ihre politische Vertretung. Er besteht aus gewählten Referent*innen (z.B. für Finanzen, Soziales, Kultur) und setzt die StuPa-Beschlüsse um .
Der AStA kümmert sich um die alltäglichen Belange der Studierenden (z.B. Studienfinanzierung, Sozialberatung, Semesterticket) und vertritt die Studierendenschaft nach außen. Er wird jährlich neu vom StuPa konstituiert und führt dessen Richtlinien aus.
Jede*r eingeschriebene Student*in kann als Referent*in des AStA kandidieren (passives Wahlrecht).
Die AStA-Referent*innen werden vom StuPa gewählt (also durch die StuPa-Vertreter*innen). Studierende wählen sie nicht direkt.
Autonome Referate sind spezialisierte Interessenvertretungen innerhalb der Studierendenschaft für bestimmte marginalisierte Gruppen. Sie werden durch das StuPa als ständige Gremien eingerichtet. An der TU Dortmund gibt es das Autonome Ausländer*innenreferat (AAR), das Autonome Behindertenreferat (ABeR), das Autonome Queer-Referat (AQR) sowie das Autonome Queer Feministische Referat (QFR). Jedes autonome Referat beschäftigt gewählte Referent*innen.
Jedes autonome Referat vertritt die Belange seiner Zielgruppe. Die Referate halten regelmäßige Vollversammlungen ab und verfügen über eigene Budgets und Satzungen.
In einem autonomen Referat können nur Angehörige der betreffenden Gruppe als Referent*in kandidieren (passives Wahlrecht). Z.B. dürfen nur Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung beim Autonomen Behindertenreferat kandidieren. Ähnliches gilt für die anderen Referate. In den Satzungen der einzelnen autonomen Referate können die konkreten Bedingungen nachgelesen werden.
Gewählt werden die Referate durch die jeweils betroffene Gruppe – auf einer vorher angekündigten Vollversammlung. Welche Studierenden jeweils wählen dürfen, steht wieder in den Satzungen der einzelnen autonomen Referate.
Gemäß §46a Hochschulgesetz NRW gibt es an der TU Dortmund eine Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte. Diese besteht aus zwei gewählten Vertreter*innen (und vier Stellvertreter*innen) und ist Ansprechpartnerin für alle studentischen Hilfskräfte (SHKs/SHBs).
Die Vertretung setzt sich für die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen bei SHK-Stellen und setzt sich für angemessene Arbeitsbedingungen ein. Sie nimmt Beschwerden studentischer Hilfskräfte entgegen und kann bei Problemen weiterhelfen.
Wählbar sind alle eingeschriebenen Studierenden. Jede*r Studierende kann sich bewerben, auch wenn er*sie selbst keine Hilfskraft ist.
Alle an der TU Dortmund immatrikulierten Studierenden wählen die Mitglieder dieser SHK-Vertretung. Die gewählten Vertreter*innen werden für zwei Jahre gewählt.
Der Senat ist das zentrale Mitwirkungsorgan der gesamten Hochschule. Er besteht aus Vertreter*innen der Hochschullehrer*innen, der wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen, der technischen/administrativen Mitarbeiter*innen und aus Studierenden.
Der Senat wirkt an der Wahl des Rektorats mit, erstellt Empfehlungen zu Planungsdokumenten und Beschlüssen zur Mittelverteilung sowie Erlass und Änderung von Grundordnung und Ordnungen der Hochschule. Er ist insbesondere zuständig für hochschulweite Fragen von Forschung, Lehre und Studium.
Alle Studierenden können für die studentischen Sitze im Senat kandidieren (passives Wahlrecht).
Gewählt werden diese Sitze durch alle an der TU Dortmund eingeschriebenen Studierenden (aktives Wahlrecht). Die Amtszeit der studentischen Senatsmitglieder beträgt ein Jahr.
Ein Fachschaftsrat ist das Vertretungsorgan der Studierenden einer Fakultät bzw. Studienrichtung. Er berät Studierende des Fachs und ist Schnittstelle zwischen den Dozierenden und Studierenden.
Der Fachschaftsrat vertritt die fachbezogenen Interessen der Studierenden, z.B. in prüfungs- und studienrelevanten Angelegenheiten. Er bezieht Stellung zu hochschulpolitischen Fragen, pflegt fachspezifische Netzwerke und organisiert fachbezogene Veranstaltungen wie die O-Woche.
Alle Studierenden, die der jeweiligen Fachschaft angehören (üblicherweise Studierende desselben Studiengangs oder Fachbereichs; im Lehramt muss die Fachschaft bei der Immatrikulation ausgewählt werden, kann aber später auf Antrag gewechselt werden), haben passives Wahlrecht und können in den Fachschaftsrat gewählt werden.
Alle Studierenden derselben Fachschaft können die Mitglieder ihres Fachschaftsrats während der Vollversammlung wählen (aktives Wahlrecht). Die Vollversammlung muss im Vorhinein öffentlich angekündigt werden. Die konkreten Modalitäten regelt die Fachschaftsrahmenordnung.
Der Fakultätsrat ist das zentrale Beschlussgremium einer Fakultät. Er besteht aus gewählten Vertreter*innen aller Statusgruppen (Professuren, wissenschaftliches Personal, Verwaltung, Studierende) der jeweiligen Fakultät.
Dem Fakultätsrat obliegt die Entscheidung über alle Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht die Zuständigkeit des Dekanats vorgesehen ist. Insbesondere entscheidet er über Forschung und Lehre sowie fächerübergreifende Studienangelegenheiten der Fakultät.
Für den Studierendenanteil des Fakultätsrats können alle Studierenden der betreffenden Fakultät kandidieren (passives Wahlrecht).
Alle Studierenden der jeweiligen Fakultät (deren Studiengang zur Fakultät gehört) wählen die studentischen Vertreter*innen im Fakultätsrat (aktives Wahlrecht). Die Anzahl der studentischen Sitze variiert zwischen zwei und drei.
In jeder Fakultät gibt es einen Prüfungsausschuss als Behörde für Prüfungsangelegenheiten. Dieser trifft u. a. Entscheidungen über Zulassungen, Anrechnungen und prüfungsrechtliche Sonderfälle.
In jedem Prüfungsausschuss sind Studierende durch mindestens ein Mitglied vertreten. Alle Studierenden der Fakultät können kandidieren (passives Wahlrecht).
Der Fakultätsrat der jeweiligen Fakultät wählt die Mitglieder des Prüfungsausschusses.
Der Ausschuss wird nach Fachprüfungsordnungen tätig und entscheidet über Prüfungsanmeldungen, Anerkennungen von Leistungen, Prüfungsversäumnisse usw. Er stellt den Studienablauf im Prüfungsbereich sicher und ist Ansprechpartner für Studierende bei Prüfungsfragen.
Die QVM-Kommissionen gibt es in jeder Fakultät. Studentische Mitglieder bilden die Mehrheit. Die Mitglieder stammen aus verschiedenen Fachschaften der Fakultät.
Die Kommission entscheidet über die Verwendung bestimmter Gelder.
Alle Studierenden der Fakultät können kandidieren (passives Wahlrecht).
Der Fakultätsrat der jeweiligen Fakultät wählt die Mitglieder der QVK-Kommission.

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FAQ: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist eine ärztliche Bescheinigung, die bestätigt, dass du krankheitsbedingt nicht in der Lage bist, an Vorlesungen, Seminaren oder Prüfungen teilzunehmen. Diese Bescheinigung kannst du sowohl in einer Arztpraxis, zum Beispiel bei deiner Hausarztpraxis, als auch online erhalten.
Wenn du keine Hausarztpraxis hast, kannst du verschiedene Wege nutzen, um eine zu finden. Du kannst Online-Portale wie Doctolib nutzen, um direkt einen Termin zu buchen, oder, wenn du gesetzlich krankenversichert bist, über die Website der Kassenärztlichen Vereinigung nach Praxen suchen.
Es gibt Anbieter im Internet, die ärztliche Bescheinigungen (AUs) anbieten. Du solltest sicherstellen, dass die ausstellende Ärzt:in real existiert und dazu berechtigt ist, eine AU auszustellen. Denn leider gibt es auch betrügerische Angebote.

Folgende Punkte solltest du daher immer prüfen:
  • Impressum des Anbieters: Prüfe, ob der Anbieter ein Impressum hat und ob der Sitz in Deutschland ist. Ärzt:innen aus dem Ausland müssen in ihren AUs nämlich mehr Angaben machen als in Deutschland üblich. Überprüfe den Namen der Ärzt:in auf der Website der Ärztekammer.
  • Kontakt mit der Ärzt:in: Um eine AU zu bekommen, musst du mit einer Ärzt: gesprochen haben. Einen Fragebogen auszufüllen reicht niemals aus.
  • Kontrolliere die AU: Wenn dir eine AU online von einer Ärzt:in ausgestellt wurde, kontrolliere, ob alle Daten stimmen und ob es die Ärzt:in wirklich gibt. Dafür kannst du den im Stempel aufgeführten Namen und die Adresse googeln.
Der sicherste Weg ist, dich direkt an eine Arztpraxis oder deine Krankenkasse zu wenden. Diese können dir Praxen nennen, die Video- oder Telefonsprechstunden anbieten, bei denen eine AU rechtskonform ausgestellt wird.
Sollte herauskommen, dass deine AU zum Beispiel von einer nicht existierenden Ärzt:in stammt, so ist dies Betrug. Das kann zu ernsthaften Konsequenzen führen, wie zum Beispiel:
  • Eine Strafanzeige wegen Betrugs.
  • Disziplinarische Maßnahmen von Seiten der Universität, bis hin zur Exmatrikulation.
Wenn du vermutest, dass deine AU von einem unseriösen Anbieter stammt, solltest du dies sofort dem Prüfungsamt mitteilen und gegebenenfalls eine neue, gültige Bescheinigung nachreichen. Das schnelle Melden könnte mildernde Umstände zur Folge haben.

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FAQ: Anwesenheitspflicht

Eine Anwesenheitspflicht kann unterschiedlich aussehen. Sie kann bedeuten, dass du an allen Sitzungen eines Seminars teilnehmen musst oder nur an bestimmten Sitzungen. Eine Anwesenheitspflicht kann auch bedeuten, dass du bis zu zwei Mal unentschuldigt fehlen darfst. In deiner Prüfungsordnung steht, unter welchen Bedingungen eine Anwesenheitspflicht stattfinden darf. In den meisten Fällen steht darin, dass die Dozierenden dir zu Beginn der Veranstaltung sagen, wie genau die Anwesenheitspflicht in ihren Veranstaltungen aussieht.
Am Anfang der Veranstaltung sagen dir deine Dozierenden, wie oft du unentschuldigt, also ohne Attest oder AU (siehe unten), fehlen darfst. Meist ist das zwei Mal. Wenn du öfter fehlst, musst du die Veranstaltung im nächsten Semester leider nochmal besuchen.
Am besten sprichst du mit deinen Dozierenden. Vielleicht kannst du an einigen Sitzungen online teilnehmen oder Ersatzleistungen erbringen. Du brauchst aber auf jeden Fall eine ärztliche Bescheinigung: ein Attest oder eine AU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) von deinem Arzt:deiner Ärztin. Manchmal darfst du aber trotz ärztlicher Bescheinigung maximal zwei Mal oder auch gar nicht fehlen. Dann musst du die Veranstaltung im nächsten Semester leider nochmal besuchen.
Dafür kannst du bei deinem Fachschaftsrat nachfragen. Die Anwesenheitspflicht einer Veranstaltung muss im Prüfungsausschuss beantragt werden und in den Prüfungsausschüssen sitzen auch immer studentische Mitgliedern - in den allermeisten Fällen aus dem Fachschaftsrat. Daher weiß der Rat auch, in welchen Veranstaltungen eine Anwesenheitspflicht genehmigt wurde. Manchmal steht auch im Modulhandbuch, dass eine Veranstaltung eine Anwesenheitspflicht hat. Wenn du dir weiterhin unsicher bist, kannst du dich auch per E-Mail an das Referat für Hochschulpolitik und Lehre wenden.
Im Hochschulgesetz NRW steht, dass eine Anwesenheitspflicht möglich ist: „die Anordnung einer verpflichtenden Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen als Teilnahmevoraussetzung“ (§ 64 Abs. 1 HG NRW) ist seit 2019 wieder erlaubt.
Studierende, die zeitlich weniger flexibel sind, weil sie arbeiten müssen, Kinder haben, Angehörige pflegen oder eine Behinderung haben, können mit einer Anwesenheitspflicht benachteiligt werden. Wenn du von einem der letzten drei Punkte betroffen bist, kannst du versuchen, über die Härtefallregelung direkt einen Veranstaltungsplatz zu bekommen. Informationen dazu erhältst du über deine Fakultät(en). Gegen eine Anwesenheitspflicht spricht außerdem, dass das Ziel jedes:jeder Dozierenden sein muss, dass die Lehre so gut ist, dass die Studierenden freiwillig teilnehmen. Werden Studierende durch eine Anwesenheitspflicht gezwungen, an Veranstaltungen teilzunehmen, sehen mache Dozierenden keinen Anreiz, die Lehre zu verbessern. Die Qualität der Lehre hängt leider im Wesentlichen davon ab, wie sehr sich die Dozierenden für die Lehre interessieren.

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