Freiversuchs-Regelung jetzt auch für bereits unternommene Prüfungsversuche!

Das Rektorat der Universität hat, nach intensiver Beratung mit Vertretern des AStA, die TU-Corona-Ordnung verändert und die Freiversuchs-Regelung ausgeweitet.

Zitat der Referentin des Rektorats, Hanna Grotz:

„Im Sommersemester wird es für Klausuren einen weiteren Freiversuch pro Prüfungsverfahren geben. Für mündliche Prüfungen bleibt es bei einem Freiversuch pro Prüfungsverfahren. Abschlussarbeiten sind wie gehabt ausgenommen; über andere Prüfungsformate entscheiden die Prüfungsausschüsse. Weiterhin gilt auch, dass die Prüfung angetreten werden muss (Nicht-Erscheinen generiert keinen Anspruch auf einen Freiversuch); der Freiversuch wird verwirkt im Fall eines nachgewiesenen Täuschungsversuchs.“

Die Regelungen gilt seit dem 01.07.2021